Tierhaltung in Eigentumswohnungen: Was erlaubt ist, was verboten ist und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen
Feb, 2 2026
Wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben, gilt nicht automatisch: Tierhaltung ist erlaubt. Auch wenn Sie der Besitzer der Wohnung sind, können andere Eigentümer mit Mehrheitsbeschluss Regeln aufstellen, die Ihr Recht, ein Haustier zu halten, stark einschränken - oder sogar verbieten. Doch das ist nicht immer rechtens. Viele Eigentümer glauben, sie müssten Tiere wie Hunde oder Katzen abgeben, nur weil die Hausordnung es verbietet. Doch die Realität ist komplexer. Das deutsche Recht schützt Tierhalter in vielen Fällen - aber nur, wenn man weiß, wie und wo.
Ein generelles Verbot ist fast immer rechtswidrig
Ein pauschales Verbot von Hunden, Katzen oder sogar Kleintieren wie Hamstern in einer Eigentumswohnung ist nach deutscher Rechtsprechung fast immer ungültig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach klargestellt: Wer eine Wohnung kauft, erwirbt nicht nur vier Wände, sondern auch das Recht, sie menschen- und tiergerecht zu nutzen. Ein Verbot, das alle Tiere pauschal ausschließt, verletzt das Sondereigentum. Das gilt besonders für Tiere, die keine Störung verursachen - etwa ein Aquarium mit Zierfischen, ein Kleintiergehege im Balkonkasten oder ein Wellensittich in der Wohnung. Das Landgericht München hat 2021 entschieden, dass solche Tiere nicht verboten werden dürfen, weil sie keine äußere Wahrnehmung oder Belästigung verursachen.
Die einzige Ausnahme: Alle Eigentümer müssen einstimmig zustimmen, wenn ein generelles Tierhaltungsverbot in die Teilungserklärung aufgenommen werden soll. Das ist extrem selten. In der Praxis passiert es kaum. Die meisten Hausordnungen, die ein solches Verbot enthalten, sind deshalb rechtlich nicht durchsetzbar.
Was die Eigentümerversammlung wirklich entscheiden darf
Obwohl ein generelles Verbot nicht geht, kann die Eigentümerversammlung mit Mehrheit (nach §15 WEG) spezifische Regeln beschließen. Das ist der wichtigste Unterschied zur Mietwohnung. In einer Mietwohnung dürfen Sie Kleintiere ohne Zustimmung halten - das ist gesetzlich geregelt. In einer Eigentumswohnung hingegen kann die Gemeinschaft durch Beschluss Einschränkungen festlegen. Dazu gehören:
- Höchstzahl der Tiere pro Wohnung (z. B. maximal ein Hund oder eine Katze)
- Pflicht, Hunde im Treppenhaus und auf dem Gemeinschaftsgrundstück anzuleinen
- Verbot bestimmter Tierarten (z. B. Giftschlangen, Skorpione, große Affen)
- Zeitliche Einschränkungen (z. B. keine lauten Tiere nach 22 Uhr)
Diese Regeln sind rechtlich zulässig - wenn sie verhältnismäßig sind. Ein Beschluss, der Ihnen verbietet, drei Katzen zu halten, während andere im Haus jeweils vier Hunde haben, ist ungerecht und kann angefochten werden. Der BGH hat 2012 klargestellt: Die Regelung muss auf den konkreten Fall abgestimmt sein und darf nicht willkürlich sein. Ein Beschluss, der nur einen Eigentümer trifft, ist rechtswidrig.
Exotische Tiere: Wo die Grenze liegt
Was ist mit Giftschlangen, Skorpionen oder großen Papageien? Hier wird es ernst. Der BGH und mehrere Landgerichte haben entschieden: Wenn ein Tier eine konkrete Gefahr für andere Bewohner darstellt, kann es verboten werden. Das Landgericht Berlin hat 2020 einem Eigentümer untersagt, zwei Giftschlangen in seiner Wohnung zu halten. Der Grund: Andere Bewohner hatten Angst, dass die Tiere entweichen könnten - und das war keine bloße Einbildung. Die Gerichte bewerten hier die objektive Gefahr, nicht nur die subjektive Angst. Ein Skorpion im Terrarium, das sicher verschlossen ist, ist anders zu bewerten als eine Schlange, die frei im Wohnzimmer herumkriecht.
Ein weiterer Punkt: Die Haltung von Tieren, die nach dem Tierschutzgesetz oder dem Bundesartenschutzgesetz geschützt sind, erfordert oft eine Genehmigung. Wer ohne Erlaubnis eine seltene Schildkröte oder einen exotischen Vogel hält, macht sich nicht nur strafbar, sondern verstößt auch gegen die Hausordnung - und kann zur Räumung verurteilt werden.
Blindenführhunde: Kein Verbot möglich
Ein Blindenführhund oder ein Assistenzhund für Menschen mit Behinderung darf unter keinen Umständen verboten werden. Das ist nicht nur fair - es ist gesetzlich verankert. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) schützt Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung. Ein Verbot eines Assistenzhundes wäre eine unzulässige Benachteiligung. Selbst wenn die Hausordnung ein allgemeines Hundeverbot enthält, bleibt dieser Hunde-Typ ausgenommen. Das hat das Landgericht Frankfurt 2023 bestätigt. Wer einen Assistenzhund hat, muss keine Zustimmung der Gemeinschaft einholen - und kann auch nicht dazu gezwungen werden, das Tier abzugeben.
Wie viele Tiere sind zu viel?
Es gibt keine feste Zahl. Aber die Gerichte haben klare Muster entwickelt. Ein Hund in einer 2,5-Zimmer-Wohnung ist normal. Zwei Hunde sind oft noch akzeptabel - besonders wenn sie klein sind und ruhig. Vier Hunde in einer kleinen Wohnung? Das ist in der Regel zu viel. Das Amtsgericht München hat 2019 entschieden, dass mehr als ein Hund pro Wohnung in einer typischen 2,5-Zimmer-Wohnung den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet. Dasselbe gilt für Katzen: Drei bis vier Katzen in einer Wohnung sind oft noch vertretbar, wenn sie sich gut vertragen und keine Geruchs- oder Lärmprobleme verursachen. Aber sechs oder acht? Dann wird es problematisch. Die Gerichte prüfen dabei:
- Größe der Wohnung
- Art und Verhalten der Tiere
- Störungen für Nachbarn (Lärm, Geruch, Kot)
- Anzahl der Tiere im gesamten Haus
- Berechtigte Interessen des Tierhalters (z. B. alleinstehender Senior mit psychischer Belastung)
Ein 70-jähriger Witwer, der nur noch seinen Hund hat, hat ein stärkeres Recht auf sein Tier als ein junger Paar mit drei Hunden und drei Katzen - besonders wenn die Tiere ständig bellen, die Wände beschmutzen oder den Treppenhausbereich verunreinigen.
Was Sie vor dem Kauf einer Eigentumswohnung prüfen müssen
Bevor Sie eine Eigentumswohnung kaufen, fragen Sie nach: Gibt es eine Hausordnung? Und was steht darin über Tiere? Viele Kaufinteressenten überlesen diesen Punkt - und bereuen es später. In 68 % der Eigentümergemeinschaften gibt es heute spezifische Regeln zur Tierhaltung, wie eine Umfrage des Deutschen Mieterbundes aus 2024 zeigt. Nur 13 % haben ein generelles Verbot - aber viele haben versteckte Einschränkungen: „Hunde nur mit Zustimmung“, „keine Tiere auf dem Balkon“, „keine Tiere über 10 kg“.
Prüfen Sie die Teilungserklärung und die Hausordnung genau. Wenn dort etwas steht, was Sie nicht akzeptieren - dann lassen Sie die Finger davon. Ein späterer Beschluss der Gemeinschaft kann Ihre Rechte stark einschränken. Und wenn Sie schon Eigentümer sind: Widersprechen Sie nicht einfach - handeln Sie rechtzeitig. Sie haben vier Wochen Zeit, um einen neuen Beschluss der Eigentümerversammlung beim Amtsgericht anzufechten.
Was passiert, wenn Sie gegen die Regeln verstoßen?
Wenn Sie einen Hund halten, obwohl die Hausordnung es verbietet, und die Gemeinschaft sich beschwert, kann der Verwalter eine Abmahnung aussprechen. Bei wiederholtem Verstoß kann die Gemeinschaft vor Gericht ziehen. Ein Gericht kann Sie verurteilen, das Tier abzugeben - besonders wenn es zu Störungen kommt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat 2002 entschieden: Wer einen Hundezwinger ohne Genehmigung baut, muss ihn sofort abbauen. Und wenn er nicht abbaut, wird ein Zwangsgeld verhängt - bis zu 250 Euro pro Tag.
Die Konsequenzen sind also nicht nur juristisch, sondern auch finanziell. Eine Klage kostet Hunderte Euro - und wenn Sie verlieren, zahlen Sie nicht nur die Kosten, sondern auch das Geld für eine neue Wohnung, falls Sie das Tier nicht behalten können.
Was Sie tun können: Ihre Rechte durchsetzen
Wenn Sie ein Tier halten und jemand versucht, Sie zu zwingen, es abzugeben:
- Prüfen Sie die Hausordnung und Teilungserklärung - ist das Verbot überhaupt rechtens?
- Sammlen Sie Beweise: Ist das Tier laut? Riecht es? Verursacht es Schäden? Wenn nein, dann ist Ihr Recht stark.
- Setzen Sie sich mit dem Verwalter oder der Gemeinschaft in Verbindung - oft reicht ein ruhiges Gespräch.
- Wenn es zu einem Beschluss kommt, der Sie trifft: Fordern Sie eine schriftliche Begründung an.
- Widersprechen Sie innerhalb von vier Wochen beim Amtsgericht - das ist Ihr Recht.
Ein Tier ist kein Luxus - für viele Menschen ist es ein Teil des Lebens. Das Recht, es zu halten, ist nicht willkürlich. Es ist verankert in der Würde des Menschen, in der Notwendigkeit der Tierhaltung und im Schutz vor willkürlichen Beschlüssen. Wenn Sie wissen, wo die Grenzen liegen, können Sie Ihr Tier behalten - und gleichzeitig die Ruhe im Haus bewahren.
Nils Seitz
Februar 2, 2026 AT 15:22Tierhaltung ist kein Luxus, es ist Menschlichkeit.